Antwortdatum: 30.10.2024
Der Vermächtnisnehmer muss seinen Anspruch zeitnah durchsetzen, verjährt jedoch erst nach drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall. Beginnt am Jahresende des Todesjahres. Zögert er zulange, kann Verjährung eintreten. Außerdem kann es sein, dass der Erbe die Vollstreckung verhindert. Wer sein Vermächtnis rechtzeitig anfordert, wird es erhalten, sofern der Nachlass reicht.