Antwortdatum: 03.11.2024
Wer auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, schließt sich aus dem Nachlass aus. Dafür erhält er eine Abfindung vom Erblasser oder von den künftigen Erben. Dadurch ist der Verzichtende später nicht mehr erbberechtigt und hat keinen Pflichtteil. Unternehmen nutzen das, um nur einen Nachfolger einzusetzen, während andere Kinder abgefunden werden. Notarielle Beurkundung ist zwingend, um den Verzicht wirksam zu vereinbaren.