Antwortdatum: 16.01.2025
Im nationalen Frachtrecht verjähren Ansprüche meist nach einem Jahr ab Ablieferung (§ 439 HGB), bei vorsätzlichem Verschulden nach drei Jahren. Nach CMR gilt ebenfalls ein Jahr, bei grobem Verschulden drei Jahre. Man muss beachten, dass die Verjährungsfrist in vielen Fällen ab dem Tag der Ablieferung oder dem Tag, an dem sie hätte stattfinden sollen, zu laufen beginnt. Wer Ansprüche geltend machen will, darf die Frist nicht versäumen.