Antwortdatum: 02.12.2024
Ein genereller Haftungsausschluss für alle Schäden verstößt gegen zwingende Schutzvorschriften. Nach HGB oder CMR sind bestimmte Haftungsbegrenzungen möglich, aber ein totaler Ausschluss für eigenes Verschulden ist unzulässig. AGB-rechtlich wäre eine solche Klausel gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam. Das Gesetz erlaubt dem Frachtführer nur, sich auf gesetzlich zugelassene Haftungsbegrenzungen zu berufen, nicht auf einen vollständigen Haftungsausschluss.