Antwortdatum: 13.01.2025
Nach § 407 HGB verpflichtet sich der Frachtführer, das Transportgut von einem Ort zum anderen zu befördern und es dort dem Empfänger abzuliefern. Der Absender zahlt dafür Fracht. Das HGB regelt den Vertragsschluss, Pflichten und Haftung. Dieses 'Frachtgeschäft' kann auf sämtliche Verkehrsträger angewendet werden, sofern kein spezielles internationales Übereinkommen Vorrang hat.