Antwortdatum: 20.11.2024
Grundsätzlich ist der Empfänger fürs Entladen verantwortlich, sofern nicht anders vereinbart. Er stellt Personal und Equipment. Beschädigte Ladungsträger sind zu reklamieren, damit ein eventueller Schaden vermerkt wird. Manche AGB besagen, dass der Frachtführer das Entladen unterstützt, jedoch gegen Aufpreis. Gibt es kein abweichendes Abkommen, liegt die Entladepflicht beim Empfänger, der zügig handeln muss, um Standgeldkosten zu vermeiden.