Antwortdatum: 29.10.2024
Der Frachtführer ist zur Ablieferung aller Sendungsstücke verpflichtet. Der Empfänger muss die gesamte Sendung abnehmen, wenn sie vertragsgemäß ist. Will der Empfänger nur Teile annehmen, könnte das unberechtigt sein. Der Frachtführer kann eine Teilablieferung durchführen, wenn es vertraglich zulässig oder branchenüblich ist. Ansonsten kann er auf Abnahme der Vollmenge bestehen, um den Vertrag zu erfüllen und Haftungsrisiken zu vermeiden.