Antwortdatum: 02.01.2025
Freiberufler, z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater, unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht und müssen kein Gewerbe anmelden. Sie üben eine selbstständige, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder lehrende Tätigkeit aus, die besondere Qualifikationen erfordert. Die Zugehörigkeit zum freien Beruf richtet sich meist nach dem Katalog des Einkommensteuergesetzes (§ 18 EStG). Gewerbetreibende hingegen melden ein Gewerbe an und zahlen Gewerbesteuer.