Antwortdatum: 10.11.2024
Der stille Gesellschafter bringt Kapital ein, erhält dafür eine Gewinnbeteiligung, tritt jedoch nach außen nicht in Erscheinung. Die Haftung ist meist auf seine Einlage beschränkt, sofern es keinen Missbrauch gibt. Er hat kein Mitspracherecht in Geschäftsführung, kann aber vertraglich Einsichtsrechte oder Kontrollbefugnisse vereinbaren. Wird das Unternehmen insolvent, verliert der stille Gesellschafter in der Regel seine Einlage. Für Gründungen kann das eine diskrete Kapitalerhöhung sein, ohne externe Person als Mitgesellschafter öffentlich zu zeigen.