Antwortdatum: 01.01.2025
Der Komplementär haftet unbeschränkt mit Privatvermögen, führt die Geschäfte und vertritt die KG nach außen. Der Kommanditist bringt eine Einlage ein und haftet nur beschränkt in Höhe der Einlage. Er hat nur eingeschränkte Kontrollrechte und ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Kommanditgesellschaft kombiniert also Haftungsbeschränkung für die Geldgeber (Kommanditisten) mit dem persönlichen Risiko des Komplementärs.