Antwortdatum: 10.12.2024
Ja, solche sog. Mondpreise sind irreführend, weil ein angeblicher vorheriger Preis suggeriert wird, den der Händler tatsächlich nie verlangt hat. Das UWG wertet dies als irreführende Preisangabe. Verbraucher sollen glauben, sie hätten einen großen Vorteil, obwohl in Wahrheit kein realer Preisnachlass besteht. Mondpreiswerbung kann abgemahnt werden, da sie eine erhebliche Täuschung über den Wert des Produkts darstellt.