Antwortdatum: 23.11.2024
Wer Mitbewerber ist und durch die unlautere Handlung tatsächlich beeinträchtigt wird, hat nach § 8 UWG einen Unterlassungsanspruch. Er muss beweisen, dass sein eigenes Wettbewerbsinteresse betroffen ist. Auch ist erforderlich, dass die unlautere Handlung spürbar in den Wettbewerb eingreift. Liegt das vor, kann er den Verstoß abmahnen und ggf. klagen. Bei Erfolg wird dem Beklagten verboten, das wettbewerbswidrige Verhalten fortzuführen, widrigenfalls drohen Vertragsstrafen oder Ordnungsgeld.