Antwortdatum: 18.11.2024
Verleumdungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen können ein Fall für das UWG sein, wenn sie geschäftsschädigend wirken. Auch § 823 BGB (Persönlichkeitsrecht) kann greifen. Man prüft, ob es eine Schmähkritik oder Tatsachenbehauptung ist. Falsche Tatsachen kann man abmahnen und Unterlassung fordern. Bei reinen Meinungsäußerungen ist Vorsicht geboten, denn Meinungsfreiheit ist geschützt. Firmen können Anwaltsbriefe oder einstweilige Verfügungen beantragen, wenn die Grenzen überschritten sind.