Antwortdatum: 24.10.2024
Paragraf 4 Nr. 1 UWG verbietet herabsetzende geschäftliche Handlungen, die den Ruf eines Mitbewerbers oder seiner Produkte beeinträchtigen. Kritik oder Vergleich ist zulässig, solange er sachlich und wahr ist. Unwahrheiten oder beleidigende Aussagen sind unlauter. Man soll sich durch Objektivität im Wettbewerb behaupten, nicht durch Verunglimpfung des Konkurrenten. Verstöße ziehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich.