Antwortdatum: 06.11.2024
Auch das UWG greift, wenn es um aggressives oder irreführendes Ansprechen von Verbrauchern an der Haustür geht. Zwar regeln §§ 312 ff. BGB das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, doch wenn das Unternehmen bewusst Täuschung oder psychischen Druck ausübt, verstößt es gegen §§ 3, 4, 7 UWG. Damit kann ein Mitbewerber oder Verband abmahnen, um solche unseriösen Verkaufsmethoden zu verbieten. Also überschneiden sich Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht in diesem Bereich.