Antwortdatum: 08.12.2024
Absatzbindungen entstehen, wenn Hersteller ihren Händlern vorschreiben, nur in bestimmten Gebieten oder an bestimmte Kundenkreise zu verkaufen. Das kann gegen das GWB und Art. 101 AEUV verstoßen, weil es Gebiets- oder Kundenaufteilungen schafft. Solche vertikalen Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie bestimmte Gruppenfreistellungsregeln einhalten (Block Exemption). Überschreitet man Marktmachtgrenzen, drohen Sanktionen wegen Wettbewerbsbeschränkung.