Antwortdatum: 13.11.2024
Nach dem Marktortprinzip gilt das deutsche Wettbewerbsrecht, wenn sich das Angebot oder die Werbung an den deutschen Markt richtet. Ein ausländischer Onlineshop, der an deutsche Kunden verkauft, muss sich an deutsche UWG-Vorschriften halten. Ein Mitbewerber oder Verband kann das Unternehmen abmahnen oder auf Unterlassung verklagen. Gleichzeitig kann es in dessen Heimatland abweichende Regeln geben, aber das ändert nichts an der Geltung des UWG für den deutschen Markt.