Antwortdatum: 27.10.2024
Wer fälschlich einen Räumungsverkauf oder Insolvenzverkauf vortäuscht, um Kunden zu schnellen Käufen zu drängen, täuscht über den wahren Anlass. Das UWG erachtet dies als irreführende Geschäftspraktik, da man einen besonderen Kaufanreiz schafft, der gar nicht besteht. Verbraucher sollen glauben, sie erhalten Ausverkaufspreise. In Wahrheit ist es ein normaler Verkauf. Das kann abgemahnt werden, weil es betrügerisches Locken darstellt.