Antwortdatum: 11.11.2024
Falls das Unternehmen marktbeherrschend ist und es Lieferverweigerungen ohne sachlichen Grund an wichtige Handelspartner vornimmt, kann das ein Missbrauch sein (§ 19 GWB). Für nicht dominierende Unternehmen sind Lieferentscheidungen meist frei. Interne Anweisungen können aber gegen das GWB verstoßen, wenn sie auf Verdrängung abzielen oder Preise fixieren. Das Bundeskartellamt prüft, ob das Verhalten kartellrechtswidrig ist.