Antwortdatum: 14.12.2024
Ja, hat man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, kommt es zum sog. Vertragsstrafeversprechen. Verstößt man erneut gegen das Verbot, ist die vereinbarte Strafe zu zahlen. Üblich sind Summen im vier- bis fünfstelligen Bereich. Zusätzlich kann der Abmahner eine erneute Abmahnung oder einstweilige Verfügung anstrengen. Das Instrument soll sicherstellen, dass der Unterlassungsschuldner sein Verhalten tatsächlich ändert.