Antwortdatum: 08.11.2024
Das UWG verlangt transparente Werbung. Verbraucher sollen sofort erkennen, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt. Bei versteckten Klauseln oder komplizierten Preisangaben kann eine Irreführung vorliegen (§ 5a UWG). Das Transparenzgebot bezieht sich vor allem auf die Offenlegung aller relevanten Informationen. So kann der Kunde rational entscheiden und wird nicht unbemerkt beeinflusst. Verstöße führen zu Unterlassungsansprüchen.