Antwortdatum: 30.12.2024
In so einem Vergleich fehlt Sachlichkeit, es ist bloß Abwertung. Gerichte sehen das als Verstoss nach §§ 6, 4 Nr. 1 UWG (Herabsetzung). Für eine zulässige vergleichende Werbung müssten objektive Kriterien vorliegen. Pauschale Diffamierung, 'Schrott', ist herabsetzend ohne Sachbezug. Das wird als wettbewerbswidrige Verunglimpfung untersagt. Der Geschädigte kann Unterlassung fordern.