Kindesunterhalt 2026: neue Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle 2026: So viel Unterhalt zahlen Sie

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Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt ist erneut leicht gestiegen: 486 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 558 Euro von 6 bis 11 und 653 Euro von 12 bis 17 Jahren – jeweils in der ersten Einkommensgruppe. Gleichzeitig ist das Kindergeld auf 259 Euro pro Kind gestiegen, das zur Hälfte angerechnet wird. Klingt einfach, ist es aber selten: Einkommensgruppen, Selbstbehalt, Kindergeldanrechnung und Titulierung entscheiden über den tatsächlichen Zahlbetrag. Wir erklären, wie viel Kindesunterhalt 2026 fällig wird, wie Sie ihn richtig berechnen und wann sich eine Anpassung lohnt.

1. Was ist Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist der Betrag, den der Elternteil zahlt, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt. Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung (Naturalunterhalt), der andere durch Barunterhalt. Grundlage ist das Existenzminimum des Kindes.

Der gesetzliche Mindestunterhalt ist in § 1612a BGB und der Mindestunterhaltsverordnung geregelt. Auf dieser Basis erstellt das Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich die Düsseldorfer Tabelle – die bundesweit anerkannte Leitlinie zur Höhe des Unterhalts.

2. Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine anerkannte Richtlinie, an der sich Gerichte und Anwälte orientieren. Sie ordnet den Unterhalt nach zwei Kriterien: dem Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils (Einkommensgruppen) und dem Alter des Kindes (Altersstufen).

So lesen Sie die Tabelle. Suchen Sie zuerst Ihre Einkommensgruppe (nach Nettoeinkommen), dann die Altersstufe des Kindes. Am Schnittpunkt steht der Bedarf. Vom Bedarf wird anschließend das hälftige Kindergeld abgezogen – so ergibt sich der Zahlbetrag.

3. Die neuen Werte 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Beträge. Der Mindestunterhalt ist in allen Altersstufen um 4 Euro gestiegen. In der ersten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen bis 2.100 Euro) gilt:

Altersstufe Bedarf 2026 Bedarf 2025
0 bis 5 Jahre 486 € 482 €
6 bis 11 Jahre 558 € 554 €
12 bis 17 Jahre 653 € 649 €
Moderate Erhöhung. Die Anhebung 2026 fällt gering aus – nur wenige Euro pro Stufe. Das sind die kleinsten Erhöhungen seit Jahren, nachdem 2023 und 2024 deutlich höhere Anpassungen erfolgt waren. Real bleibt nach Kindergeldanrechnung oft nur ein Plus von rund 2 Euro.

4. Kindergeld: 259 Euro, hälftig

Das Kindergeld ist zum 1. Januar 2026 auf 259 Euro pro Kind gestiegen (2025: 255 Euro). Es wird auf den Bedarf angerechnet – bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in voller Höhe.

Bedarf ≠ Zahlbetrag. Der Tabellenbetrag ist der Bedarf vor Kindergeldanrechnung. Der tatsächliche Zahlbetrag ist niedriger: Bedarf minus halbes Kindergeld (rund 129,50 Euro bei Minderjährigen). Verwechseln Sie diese beiden Zahlen nicht.

5. Einkommensgruppen und Aufschläge

Die erste Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro netto) ist nur der Ausgangspunkt. Mit steigendem Einkommen erhöht sich der Bedarf: bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 %, in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts, aufgerundet auf volle Euro.

Höheres Einkommen, höherer Unterhalt. Wer mehr verdient, zahlt nach einer höheren Einkommensgruppe. Deshalb ist die korrekte Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens (nach zulässigen Abzügen) entscheidend – hier liegt oft der Kern des Streits.

Das bereinigte Nettoeinkommen ist selten schlicht der Betrag auf der Gehaltsabrechnung. Abgezogen werden dürfen bestimmte Positionen – etwa berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Kredite oder die Altersvorsorge in gewissem Umfang. Umgekehrt können auch Einkünfte hinzugerechnet werden, die nicht sofort ins Auge fallen, etwa aus Nebentätigkeit, Vermietung oder Sachbezügen. Bei Selbstständigen wird häufig ein Durchschnitt mehrerer Jahre gebildet. Genau in dieser Bereinigung entscheidet sich, in welche Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtige fällt – und damit die Höhe des Unterhalts. Wer hier ungenau rechnet, zahlt entweder zu viel oder riskiert einen Streit, der vor Gericht landet. Eine sorgfältige Aufstellung aller Einkünfte und zulässigen Abzüge ist deshalb die halbe Miete.

6. Selbstbehalt und Bedarfskontrolle

Dem zahlenden Elternteil muss ein Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige 1.450 Euro im Monat (2026). Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt, spricht man von einem Mangelfall.

Bedarfskontrollbetrag. Zusätzlich sorgt der Bedarfskontrollbetrag in der Tabelle für eine faire Verteilung: Er soll verhindern, dass der Zahlende in finanzielle Not gerät. Wird er unterschritten, erfolgt in der Regel eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe.

7. Volljährige und studierende Kinder

Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich in Ausbildung befinden. Bei Volljährigen im Haushalt eines Elternteils wird das volle Kindergeld angerechnet, und beide Eltern haften anteilig nach ihrem Einkommen (Barunterhalt).

Studierende auswärts. Für ein studierendes Kind mit eigener Wohnung gilt 2026 ein pauschaler Bedarf von 990 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete), unverändert gegenüber 2025. Je nach Lebensstellung der Eltern kann davon nach oben abgewichen werden.

8. Titulierung und dynamischer Titel

Kindesunterhalt sollte tituliert werden – etwa in einer Jugendamtsurkunde, einem gerichtlichen Vergleich oder Beschluss. Ein Titel macht den Anspruch vollstreckbar: Bei Nichtzahlung kann direkt vollstreckt werden.

Dynamischer Titel. Ist der Unterhalt dynamisch tituliert (als Prozentsatz des Mindestunterhalts), passt er sich mit jeder neuen Düsseldorfer Tabelle automatisch an – ohne neues Verfahren. Ein statischer Betrag hingegen muss aktiv angepasst werden.

9. Anpassung und Abänderung

Ändern sich die Verhältnisse (Einkommen, Alter des Kindes, neue Tabelle), kann der Unterhalt angepasst werden. Bei einem nicht dynamischen Titel geschieht das nicht von selbst.

Prüfen lohnt sich. Steigt das Kind in eine höhere Altersstufe oder ändert sich das Einkommen, kann eine Abänderung nötig sein – nach oben oder unten. Wer einen alten, statischen Titel hat, sollte prüfen lassen, ob eine Anpassung (ggf. per Abänderungsklage) sinnvoll ist.

10. Beispiel aus der Praxis

Beispielhafte Situation. Ein Vater mit einem bereinigten Nettoeinkommen von rund 2.000 Euro zahlt für seine 8-jährige Tochter Unterhalt. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 liegt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe, 2. Altersstufe, bei 558 Euro. Davon wird das halbe Kindergeld (rund 129,50 Euro) abgezogen – der Zahlbetrag beträgt also etwa 428,50 Euro. Als das Kind später in die dritte Altersstufe wechselt, steigt der Bedarf, und der Titel muss angepasst werden – bei einem dynamischen Titel automatisch, bei einem statischen per Abänderung.

Fazit: Der Tabellenwert ist nur der Ausgangspunkt. Einkommensgruppe, Kindergeldanrechnung und Titelart bestimmen, was am Ende tatsächlich gezahlt wird.

11. Mythen zum Kindesunterhalt

  • „Der Tabellenbetrag ist der Zahlbetrag.“ Falsch: Erst nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergibt sich der Zahlbetrag.
  • „Wer betreut, zahlt nichts.“ Richtig im Barunterhalt – die Betreuung ist der eigene Unterhaltsbeitrag.
  • „Mit 18 endet der Unterhalt.“ Nein: In Ausbildung besteht der Anspruch fort, dann haften beide Eltern.
  • „Ein alter Titel passt sich immer an.“ Nur dynamische Titel; statische müssen aktiv geändert werden.
  • „Selbstbehalt spielt keine Rolle.“ Doch: Dem Zahlenden müssen 2026 mindestens 1.450 Euro verbleiben.

12. Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe 486 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 558 Euro von 6 bis 11 Jahren und 653 Euro von 12 bis 17 Jahren. Das sind die Bedarfssätze vor Anrechnung des hälftigen Kindergeldes.

Wie viel Kindergeld wird angerechnet?

Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind. Bei minderjährigen Kindern wird es in der Regel zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet, bei volljährigen Kindern in voller Höhe. Der Zahlbetrag ist der Bedarf abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes.

Was ist der Unterschied zwischen Bedarf und Zahlbetrag?

Der Bedarf ist der Tabellenwert vor Kindergeldanrechnung. Der Zahlbetrag ist der tatsächlich zu überweisende Betrag, also Bedarf minus das anzurechnende Kindergeld. Bei Minderjährigen sind das rund 129,50 Euro, die vom Bedarf abgezogen werden.

Wie viel Selbstbehalt bleibt dem zahlenden Elternteil?

Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige 2026 mindestens 1.450 Euro monatlich. Reicht das Einkommen nicht aus, liegt ein Mangelfall vor, und der Bedarfskontrollbetrag kann zu einer Herabstufung führen.

Muss ich für volljährige Kinder weiter zahlen?

Ja, solange sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet, und beide Eltern haften anteilig nach ihrem Einkommen. Für auswärts wohnende Studierende gilt 2026 ein pauschaler Bedarf von 990 Euro.

Passt sich der Unterhalt automatisch an?

Nur wenn der Titel dynamisch ist, also als Prozentsatz des Mindestunterhalts formuliert. Dann passt er sich mit jeder neuen Düsseldorfer Tabelle automatisch an. Ein statischer Betrag muss aktiv angepasst werden, gegebenenfalls per Abänderungsklage.

Was gilt bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern?

Für jedes Kind wird der Bedarf nach Alter und Einkommensgruppe ermittelt. Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt aller Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor, und der zahlbare Betrag wird nach einer gesetzlichen Rangfolge und Mangelverteilung berechnet. Minderjährige und privilegierte Kinder stehen dabei im Rang vorn.

Hinweis. Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken, wurde auf Grundlage der in Deutschland im Jahr 2026 geltenden Rechtslage erstellt und stellt keine Rechtsberatung oder ein verbindliches Angebot dar. Beträge, Fristen und Regelungen können sich ändern; der konkrete Fall hängt von den Umständen ab. Für die Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

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