
Rechtsanwalt Lutz Tiedemann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg. Er ist Partner der Kanzlei Groenewold Tiedemann Griffel.
Tätigkeitsschwerpunkte bilden das Bank-, ...
Rechtsanwalt Lutz Tiedemann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg. Er ist Partner der Kanzlei Groenewold Tiedemann Griffel.
Tätigkeitsschwerpunkte bilden das Bank-, Gesellschafts- und Versicherungsrecht in der strategischen und forensischen Beratung. Zudem unterstützt Herr Tiedemann Geschäftsleiter und Organe bei haftungsrechtlichen Fragen im operativen Geschäft. In diesem Kontext berät Herr Tiedemann Gesellschaften und Verbände.
Zudem bietet Rechtsanwalt Tiedemann als Zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern Beratung zu Blockchain-Projekten – und zwar deutschlandweit und international. Seine typischen Leistungsfelder im „Bereich“ Krypto lassen sich wie folgt beschreiben:
- Beratung von Investmentgesellschaften und Händlern von Bitcoin und anderen Kryptowährungen wie Ripple, NEM, Stellar, Dash, Ether, Cardano und Litecoin (sog. Altcoins) im Aufsichtsrecht, bei Finanzierungs- und Strukturierungsfragen.
- Rechtliche Beratung von institutionellen Investoren und Privatinvestoren bei Investments in Bitcoin-, FinTec, Smart Contract-Projekte
- Begleitung von Finanzdienstleistungsinstituten im Aufsichtsrecht
- Begleitung von Startups bei Finanzierungsfragen (Eigen- und Fremdkapital) und Initial Coin Offerings (ICO). Organisation von prospektpflichtigen Angeboten
Seine forensische Tätigkeit liegt sowohl in der Abwehr als auch in der Durchsetzung von Investorenforderungen.
Herr Tiedemann ist Mitautor des Handbuchs zum deutschen und europäischen Bankrecht, Verfasser zahlreicher Fachpublikationen und als Fachreferent tätig.
Zum ist Herr Tiedemann Geschäftsführer einer Verwahrstelle nach §§ 69 Abs. 1, 87 KAGB für Publikums-AIF.
Herr Tiedemann war Jahrelang in Aarhus und Kopenhagen in einer international agierenden Kanzlei tätig.
Herr Tiedemann trat im Jahre 2015 als Partner in die Kanzlei des bekannten Anwalts Kurt Groenewold ein. Daher vertritt Herr Tiedemann ebenfalls bekannte Persönlichkeiten des öfftenlichen Lebens.
Als Verfasser zahlreicher Fachpublikationen und als Fachreferent können folgende Publikationen genannt werden:
Ausgewählte Medien:
Financefwd, Vom Krypto-Vorzeigeprojekt zum FTX-Opfer: Der tiefe Fall von Invao, 30.12.2023 Handelsblatt, Crowd-Funding-Plattform Seedmatch – sind Tausende Verträge unwirksam? 15.05.2023 Capital, Sono Motors droht Ärger wegen fragwürdiger Finanzierung, 14.04.2023 Handelsblatt, Ärger bei Flugtaxi-Start-up – 177 Investoren drängen auf „faire Partizipation, 07.10.2022 Das Investment, Berater sollten sich nicht verunsichern lassen, 22.06.2018 |
Creditreform, Zuerst die Firma, Geschäftsführerhaftung, 5/2018 |
Finanzberater Edition – Handelsblatt, wichtige Urteile für Finanzberater, 2/2018, Seite 22 und 23 |
Handelsblatt, Richterspruch mit Verfallsdatum, 10.04.2018 |
Creditreform (Verlagsgruppe Handelsblatt), 23.11.2015, Negativzins: Was Banken und Kreditkunden bedenken sollten |
Handelsjournal vom 21.11.2015, Unternehmensfinanzierung: Negative Zinsen bald auch bei Firmenkrediten? |
Hamburger Abendblatt vom 07.06.2013, Dänen verklagen HSH Nordbank auf drei Millionen Euro |
Welt vom 07.06.2013, Es geht um undurchsichtige Zinswetten und insgesamt drei Millionen Euro |
Fonds online, 05.08.2012, AIFM-Umsetzungsgesetz ist eine unzulässige Bevormundung |
Ausgewählte Kommentierungen
Flugzeugfonds, in: Derleder/Knops/Bamberger (Hrsg.), Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, Band 2, Springer Verlag (Berlin), 3. Aufl. 2017
Ausgewählte Aufsätze
Crowdinvestments und das Problem mit dem „Trick“ der qualifizierten Nachrangklausel, Tiedemann, SanB 2024, 17-21
Genossenschaft als Haftungsadressat nach den §§ 20, 21 Vermögensanlagengesetz? Eine Betrachtung unter dem Blickwinkel der verbotenen Einlagenrückgewähr, Tiedemann/Brix-Neve, AnwZert HaGesR 9/2021 Anm. 1
Der Interne Zins: Ein problematisches Renditemaß bei geschlossenen Fonds? Aufsatz von Prof. Dr. Weinrich/Tiedemann; CORPORATE FINANCE Nr. 05-06, 28.05.2018
Ausgewälte Urteilsanmerkungen
Berechnung zur Vorfälligkeitsentschädigung mit negativen (fiktiven) Wiederanlagezinsen; OLG Nürnberg (14 U 2764/22), Infobrief 3/2024 für Institut für Finanzdienstleistungen für die Verbraucherzentralen
Keine Verwirkung und Rechtsmissbrauch bei § 5a VVG a.F. juris Literaturnachweis zu Tiedemann, jurisPR-BKR 1/2022 Anm 3
Kosten der Nichtabnahmeentschädigung unter Beachtung der §§ 502 und 494 BGB, jurisPR-BKR 9/2020 Anm. 3, Anmerkung LG Köln 15. Zivilkammer, Urteil vom 27.02.2020 - 15 O 379/19
Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg vom 26.04.2019, 13 U 51/18, zur Widerruf einer Bürgschaft durch einen GmbH-Geschäftsführer; Tiedemann/Brix-Neve, BKR 2020, 415-416
Unwirksamkeit von Negativzinsklausel in Riester-Verträgen einer Bank, jurisPR-BKR 8/2019 Anm. 3; OLG Stuttgart, 4. Zivilsenat, Urteil vom 27.03.2019 - 4 U 184/18
Kreditinstitute müssen ihre Kunden vom 1. August 2014 an ungefragt über alle Provisionen aufklären, Anmerkung von Tiedemann zum Urteil des BGH, Urteil vom 03.06.2014, XI ZR 147/12, NJ 2014, 386,
Ausgewählte Vorträge Hamburg, 18. Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen, Prospekthaftung, 22. bis 23. Juni 2023 Hamburg, 17. Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen, Neue Entwicklung zur Lebens- und Rentenversicherung in der Rechtsprechung, 23. Juni 2022 Hamburg, Benchmark-/Euribor-Reform, 14. Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen, Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) 24. Mai 2019 |
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Hamburg, Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen, Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff); 20.09.2019 |
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Schwetzingen, Geschäftsführerhaftung, Seminare am Schloss, 14.09.2018 |
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Schwetzingen, Negative Zinsen, Seminare am Schloss, 20.09.2017 |
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Schwetzingen, PIB, VIB und PRIPPS, Seminare am Schloss, 19.9.2016 |
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Frankfurt, Anlageberatungs- und Prospekthaftung: Wertpapier-Mitteilungen Seminare, 17.03.2016 Frankfurt, Anlageberatungs- und Prospekthaftung: | |
Wertpapier-Mitteilungen Seminare, 23.03.2015 |