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Christian Weiner LL.M.

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  • Anwalt
  • Rüppurrer Straße 33 76137 Karlsruhe

Informationen über den Spezialisten

Seit 1998 Praxiserfahrung als Rechtsanwalt - Master of Laws LL.M. im Urheberrecht und Medienrecht- Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht - Spezialist im Reiserecht


  • Arbeitsrecht:   Jahrelange praktische Erfahrung im Arbeitsrecht; Aktuell - Erfolgreiche Teilnahme am Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht von Oktober 2021 bis März 2022; 
  • Spezialkenntnisse im Arbeitsrecht: Verleihung des Zertifikats zum Erwerb des Titels "Fachanwalts für Arbeitsrecht im März 2022: Das gewährleistet eine noch umfassendere Kompetenz in der Beratung von arbeitsrechtlichen Mandaten anhand aktuellster Rechtsprechung. Erwerb der theoretischen Kenntnisse
  • Spezialist im Reiserecht - Jahrelange praktische Erfahrung im Reiserecht (Rücktritt von der Pauschalreise, Rückforderung des Reisepreises), Ausgleichszahlung bei Flugannullierung, Abflugverspätung und Ankunftsverspätung), 
  • Fluggastrechte (Rückforderung des Flugpreises, Entschädigungszahlungen wegen Flugverspätung, Gepäckverlust bzw. Gepäckverspätung) 
  • Urheber- und Medienrecht: Master of Laws LL.M.  für den Bereich Urheberrecht und Medienrecht, jahrelange praktische Erfahrung in Fällen mit Bezug zum Urheberrecht,, Medienrecht, Presserecht, Persönlichkeitsrecht
  • Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz KUG; Abwehr von negativen Google Bewertungen
  • Markenrecht: Markenanmeldung, Markenrechtsverletzung,
  • Mietrecht: Jahrelange Tätigkeit beim Haus- und Grund Eigentümerverein

Mit 26 Jahren  Anwaltserfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren steht Ihnen RA Christian J. Weiner, LL.M. als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. 

1. Urheberrecht, Medienrecht

Seit 2008: Vertretung von Betroffenen, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung wegen Teilnehme an Internettauschbörsen (Emule, edonkey, Bittorrent) erhalten haben. Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen.

2. Arbeitsrecht

Vertretung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Kündigungen des Arbeitsvertrages, (Kündigungsschutzklagen, Sozialabfindung, Urlaubsabgeltung, innerbetrieblicher Schadensausgleich)

3. Mietrecht

Kündigung des Mietvertrages, Räumungsklagen, Vertretung von Mieter, die eine Räumungsklage erhalten haben.

4. Reiserecht und Corona

Spezialist im Reiserecht: Geltendmachung von Entschädigungszahlungen bei Flugannullierung, Flugverspätungen, Reiserücktritt und Corona:

  • Reiserecht und Corona Sars-Cov-2 Pandemie
  • Reiserecht: Geltendmachung von Minderungsansprächen und Schadensersatz bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Hotelbetreibers, z.b. bei Badeunfällen im Urlaub
  • Reiserücktritt wegen Corona Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes: Erklärung des Reiserücktritts bei Pauschalreisen und Rückforderung des Reisepreises
  • Reisestornierung durch den Reiseveranstalter: Geltendmachung des gezahlten Reisepreises oder der Anzahlung, wenn der Reiseveranstalter die Reise wegen der Corona Pandemie storniert hat
  • Flugstornierung durch Fluggesellschaften wegen Corona: Wenn die Fluggesellschaft den Flug aufgrund der Corona-Pandemie storniert hat: Rückforderung des Flugpreises
  • Reiserecht und Fluggastrechte: Annullierung des Fluges, Verweigertes Boarding, z.B bei Überbuchung, Ankunftsverspätung und Abflugverspätung
  • Anwaltsservice im Reiserecht in Zeiten von Corona: Ich unterstütze Sie beim Reiserücktritt und der Rückforderung des Reisepreises bei Pauschalreisen, ich mache Ihre Ansprüche geltend bei Flugstornierungen aufgrund der Corona-Pandemie Covid-19. Oftmals muss der Reiseveranstalter bei Pauschalreisen neben der Rückzahlung des Reisepreises auch die Anwaltskosten erstatten, und zwar in vollem Umfang.
  • Anwaltsservice nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91:  
    Fluggäste können eine Ausgleichszahlung (Ausgleichsanspruch) in folgender Höhe geltend machen: a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Geltendmachung dieser Ausgleichszahlung unterstützen wir Sie fundiert, zeitnah und kostengünstig. Es wird lediglich die gesetzliche Vergütung nach RVG abgerechnet: Bei einer Entschädigung von 250 EUR beträgt die außergerichtliche Anwaltsvergütung nur 83,53 EUR incl. 19 % Mehrwertsteuer. Das sind nur 33,41 % der Entschädigungssumme. Bei einer Entschädigung von 400 EUR beträgt die außergerichtliche Anwaltsvergütung ebenfalls nur 83,53 EUR incl. 19 % Mehrwertsteuer. Das sind nur 20,8 % der Entschädigungssumme. Bei einer Entschädigung von 600 EUR beträgt die außergerichtliche Anwaltsvergütung nur 147,56 EUR incl. 19 % Mehrwertsteuer. Das sind 24,5 % der Entschädigungssumme. In fast allen Fällen läßt sich eine außergerichtliche Regulierung mit der Fluggesellschaft erreichen, so dass ein Gerichtsverfahren in den allermeisten Fällen nicht notwendig ist.

    Anwaltliche Beratung und Betreuung bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ist selbstverständlich: Sie sprechen mit einem Anwalt, Sie erhalten eine zeitnahe Bearbeitung, Sie erhalten Kopien der gefertigten Korrespondenz, der Anwalt ist für Sie immer zu den Öffnungszeiten der Kanzlei erreichbar, auch nach der Auftragserteilung.

5. Markenrecht 

  • Strafverteidiger bei strafbarer Kennzeichenverletzung gemäß § 143 I MarkenG u. gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung gemäß § 143 II MarkenG
  • Strafverteidiger bei strafbarer Verletzung der Unionsmarke gemäß § 143a MarkenG
  •  Markenrechtsverletzung (Verteidigung gegen Abmahnungen)
  • Markenanmeldung (inländische Marken, EU-Marken, IR-Marken)
  • Markenstrafrecht gemäß § 143 I MarkenG oder gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung gemäß § 143 II MarkenG

6. Persönlichkeitsrecht

  • Abwehr von negativen Bewertungen von Unternehmen im Internet (Google Bewertungen u.a.)
  • Abwehr von Emailwerbung und unerlaubter Telefonwerbung gemäß § 7 UWG
  • Persönlichkeitsrecht (insbesondere Rufschädigung, Ehrverletzung)
  • Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz KUG: Geltendmachung von Ansprüchen, wenn Bildnisse ohne Einwilligung der abgebildeten Person öffentlich verbreitet und zur Schau gestellt werden.
  • Opfervertretung bei strafbarer Nachstellung / Stalking § 238 StGB
  • Negative Bewertungen im Internet (Vertretung von Unternehmen, die eine negative Google-Bewertung von Kunden erhalten haben)
  • Bildnisrecht (Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz KUG)



weiner legal rechtsanwalt

Weitere Informationen finden Sie unter: www.ra-weiner.de



info@ra-weiner.de

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