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Tobias Kläner

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  • Mainzer Str. 73 a 56068 Koblenz

Informationen über den Spezialisten


Herr Rechtsanwalt Tobias Kläner aus Koblenz berät schwerpunktmäßig in den folgenden Rechtsbereichen: 

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht.


Abmahnungen, Unterlassungsklagen, einstweilige Verfügungen

Das Urheberrecht gehört zum Bereich des geistigen Eigentums. Die Entwicklung des Internets hat zu einer Vervielfachung von Urheberrechtsverletzungen beigetragen. Relativ sorglos werden Inhalte bei Facebook und Co. einfach geteilt oder übernommen. Die Rechteinhaber wehren sich, indem sie Abmahnungen und Urheberrechtsprozesse an dafür spezialisierten Gerichten veranlassen. Was also kann unternommen werden, wenn meine Urheberrechte im Internet oder in anderen Medien verletzt werden? Und was ist zu tun, wenn ich eine urheberrechtliche Abmahnung oder gar eine Klagschrift erhalten habe? Gerne unterstütze ich Sie bei allen Fragen im urheberrechtlichen Zusammenhang mit Rat und Tat. Nicht nur rund um Koblenz und Neuwied – selbstverständlich bundesweit. 

Nicht viel anders verhält es sich im Wettbewerbsrecht. Unternehmer und Webshopbetreiber unterliegen heutzutage diversen gesetzlichen Regelungen und Beschränkungen. Es ist kaum möglich, in diesem Dickicht den Überblick zu behalten. Wer es bei Amazon und eBay versäumt, alles fortlaufend richtig zu machen, steht im Fokus der Mitbewerber und muss mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen rechnen. Und dies nicht nur von den eigenen Mitbewerbern; auch sogenannte Wettbewerbsverbände wie die „Verbraucherzentrale" oder auch die „Wettbewerbszentrale" setzen regelmäßig Unterlassungsansprüche durch. Informieren Sie sich dazu gerne in meinen Rechtstipps hier auf anwalt.de. 


Rufschädigung bei Google und auf anderen Bewertungsplattformen 

Bewertungsplattformen wie Jameda und Kununu sind in den vergangenen wie „Pilze aus dem Boden geschossen". Hotels, Restaurants, Ärzte und Lehrer: Kein Unternehmer und kaum eine Berufsgruppe, die man nicht an irgendeiner Stelle im Internet in irgendeiner Form bewerten kann. Problematisch aus unternehmerischer Sicht ist, dass zufriedene Kunden meist nur sehr selten initiativ eine Bewertung abgeben. Meist sind es nämlich die wenigen Unzufriedenen, die sich dazu berufen fühlen, eine ausgiebige und meistens sehr abträgliche Bewertung auf den entsprechenden Plattformen zu hinterlassen. Der entstehende Eindruck ist verheerend und verzerrt das Gesamtbild. 

Eine Sonderrolle nimmt dabei das Google eigene Bewertungssystem „Google My Business" oder „Google Places" ein. Unternehmen werden von Google dort meist ganz automatisch gelistet – und können von jedem Google Nutzer kommentiert und mit Sternen bewertet werden. Eine Vorabkontrolle findet nicht statt, die Bewertung geht sofort online. Selbstverständlich können die Google Nutzer ihre Bewertungen und Kommentare auch vollständig anonym und pseudonym abgeben. So sind auch Mitbewerber ohne weiteres in der Lage, den verhassten Konkurrenten „eins reinzuwürgen" und die Online Reputation des Wettbewerbs nachhaltig zu schädigen. Wer sich bereits in diesem Zusammenhang einmal an Google gewendet hat weiß, dass ein Beschwerdemanagement dort nur in seltenen Fällen statt findet. Die meisten Beschwerden bleiben schlicht und ergreifend unbeantwortet. Und genau an diesem Punkt setzt dann die Beratung meiner Kanzlei an. 


Online Reputation Management (ORM) 

Für Privatpersonen wie auch für Unternehmen gleichermaßen bitter sind Suchergebnisse innerhalb von Suchmaschinen wie Google, die ganz vorne gefunden werden und mit denen rufschädigender Inhalt über die Person oder das Unternehmen verbreitet wird. Das müssen die Geschädigten dann nicht hinnehmen, wenn es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen, unzulässige Schmähkritiken oder um Inhalte handelt, die Google und Co. schon längst hätten „vergessen" müssen. Es ist komplex und aufwendig, einzelne Links, die zu rechtswidrigen Inhalten führen, aus den Suchergebnissen entfernen zu lassen; aber es ist definitiv möglich. Manchmal ist es in diesem Zusammenhang sehr sinnvoll, sich an die Suchmaschinen als sogenannte „Mitstörer" zu wenden und nicht an die Betreiber der jeweiligen Webseite, auf der die beanstandeten Inhalte liegen. 


Ausgewählte Bereiche des (Wirtschafts-) Strafrechts 

Rechtsanwalt Kläner vertritt Mandanten in einzelnen, ausgewählten Bereichen, die dem sogenannten Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen sind. Ein Schwerpunkt liegt hier momentan im Bereich des Urheberstrafrechts nach § 106 UrhG und der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 StGB. Sollten Sie eine Vorladung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben beziehungsweise eine Anklage oder einen Strafbefehl eines Gerichts, stehe ich Ihnen hier selbstverständlich bundesweit zur Verfügung. Gerade in diesem Bereich ist die Bandbreite, welche Sachverhalte angeklagt werden und welche nicht, groß. Mir sind im Bereich des Softwareerwerbs über eBay Fälle bekannt, die beispielsweise von den Staatsanwaltschaften Stade und Koblenz verfolgt und angeklagt werden, bei denen andere Staatsanwaltschaften hingegen keinen hinreichenden Tatverdacht erkennen und die Verfahren nach einer geschickten Einlassung einstellen. Das bedeutet, dass man als Angeklagter eines noch so absurden Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden grundsätzlich immer mit allem rechnen sollte. Zum Bereich des Wirtschaftsstrafstrafrechts zählen auch Tatbestände des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) oder der Gewerbeordnung (GewO). In den Jahren 2016 und 2017 habe ich einen Angeklagten in einem der größten Wirtschaftsstrafverfahrens Niedersachsens vertreten. 


Ausführlichere Informationen zum Leistungsangebot von Herrn Rechtsanwalt Kläner finden Sie unter: htpps://www.it-anwalt-kanzlei.de



info@it-anwalt-kanzlei.de

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