Antwortdatum: 29.12.2024
Für Schadenersatz nach § 9 UWG braucht es einen messbaren Schaden. Die reine Feststellung eines Verstoßes reicht nicht. Wer Schadenersatz will, muss beweisen, dass ihm durch die unlautere Handlung konkret Umsatz oder Gewinn entgangen ist. Unterlassung kann man bereits fordern, wenn der Verstoß droht oder stattgefunden hat, ohne einen finanziellen Schaden zu belegen. Schadenersatz setzt kausalen Schaden voraus.