Antwortdatum: 15.11.2024
Auch unbezahlte Praktika gelten als Beschäftigung. Daher ist ein Aufenthaltstitel mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nötig, sofern es kein Pflichtpraktikum im Studium eines deutschen oder anerkannten Studiums ist. Für Freiwillige Praktika muss man eine Genehmigung (Visum oder Aufenthaltserlaubnis zu Praktikumszwecken) einholen. Das Verfahren läuft ähnlich wie bei einer Arbeitsaufnahme.