Antwortdatum: 17.12.2024
Alt-Pachtverträge können Klauseln enthalten, die heute nicht mehr dem aktuellen Landpachtrecht entsprechen. Prüfen Sie zunächst, was zur Laufzeit und Kündigung geregelt wurde. Eine einvernehmliche Anpassung ist häufig einfacher als eine einseitige Kündigung. Fehlen wirksame Klauseln, greifen die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Ein Anwalt kann einschätzen, ob die Geschäftsgrundlage sich wesentlich geändert hat und eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB in Betracht kommt. Achten Sie zudem auf etwaige behördliche Genehmigungen, wenn öffentliche Förderungen involviert sind.