Antwortdatum: 08.12.2024
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit de facto einem Arbeitsverhältnis entspricht (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation), aber als Selbstständigkeit deklariert wird. Dann drohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und ggf. Strafverfahren wegen Beitragsvorenthaltung. Kriterien für eine echte Selbstständigkeit sind das unternehmerische Risiko, mehrere Auftraggeber und freie Zeiteinteilung. Falls Sie nur für einen Auftraggeber arbeiten, dessen Vorgaben befolgen und in den Betrieb eingegliedert sind, kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Ein Anwalt oder Steuerberater kann den Einzelfall prüfen.