Antwortdatum: 13.11.2024
Vermittler können in ihren AGB festlegen, dass sie für Umbuchung oder Stornierung Bearbeitungsentgelte erheben. Rechtlich müssen sie offenlegen, ob sie als Vermittler oder Veranstalter handeln. Bei Buchung von Einzelleistungen (z.B. nur Flugticket) ist der Vermittler in der Regel nicht haftbar für Leistungsmängel, kann aber Vermittlungsgebühren für Storno einbehalten.