Antwortdatum: 07.12.2024
Ein Staat kann bei Entdeckung einer Gefährdungslage die Investition rückabwickeln, z.B. indem er Enteignung vornimmt, allerdings unter Einhaltung der Investitionsschutzstandards (Entschädigung). Sofern es eine Sicherheitsklausel gibt, kann die Transaktion unter Umständen auch nachträglich untersagt werden (Investitionskontrolle). Der Investor kann dagegen klagen, aber wenn Sicherheitsinteressen legitimer Grund sind, erhält er allenfalls Entschädigung.