Antwortdatum: 11.01.2025
Eine ständige Videoüberwachung von Gemeinschaftsflächen ist datenschutzrechtlich bedenklich. Grundrechte auf Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 GG) sind zu wahren. Eine Überwachung darf nur angeordnet werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und keine milderen Mittel. Mieter können dagegen Einwendungen erheben oder gerichtlich dagegen vorgehen, falls es unverhältnismäßig ist.