Nach den Landesimmissionsschutzgesetzen und der Arbeitszeitregelung sind an Sonn- und Feiertagen ruhestörende Bauarbeiten meist verboten. Nur bei unaufschiebbaren Notfällen (z.B. Reparatur eines Wasserschadens) kann eine Ausnahme bestehen. Regelmäßige Bauarbeiten an Ruhetagen sind unzulässig und können vom Ordnungsamt geahndet werden.
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