Antwortdatum: 18.11.2024
Jugendgefährdende Inhalte können von den Landesmedienanstalten oder Jugendmedienschutzstellen beanstandet werden. Wenn eine Plattform nicht reagiert, kann eine Sperrverfügung an Access-Provider gerichtet werden, um den Zugriff zu erschweren. Die Rechtsgrundlage steht im JMStV. In der Praxis ist dies umstritten (Stichwort Netzsperren), da es Zensurähnlichkeit haben kann.