Antwortdatum: 26.10.2024
Nein, während des Insolvenzverfahrens ist die Masse für die Gläubiger bestimmt. Gewinnausschüttungen an Gesellschafter sind unzulässig. Ein Ausschüttungsanspruch könnte gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung anderer Gläubiger verstoßen. Es droht Anfechtung oder strafbare Gläubigerbegünstigung. Gesellschafter sind nachrangig, erhalten erst etwas nach Befriedigung der Insolvenzgläubiger.