Antwortdatum: 26.12.2024
Eine Videoüberwachung von Beschäftigten ist nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz nur zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen (z. B. Schutz vor Diebstahl) erforderlich ist und keine überwiegenden Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Permanente Überwachung in sensiblen Bereichen (Umkleiden, Toiletten) ist verboten. Der Betriebsrat muss bei Installation mitbestimmen. Die Mitarbeiter müssen über Zweck, Umfang und Dauer der Aufnahmen informiert werden. Fehlen diese Voraussetzungen, kann die Überwachung rechtswidrig sein, und Sie könnten Unterlassung oder Schadensersatz fordern.