Antwortdatum: 16.11.2024
Arbeitgeber dürfen nur solche Daten speichern, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Gesundheitsdaten gelten als besonders schützenswert und dürfen nur erhoben werden, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage oder Ihre ausdrückliche Einwilligung gibt. Die DSGVO setzt hierfür enge Grenzen. Sie haben das Recht, Auskunft über gespeicherte Daten zu verlangen und ggfs. eine Löschung zu fordern, sofern keine rechtliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht. Verstöße können bei der Aufsichtsbehörde für Datenschutz gemeldet werden oder Sie können arbeitsrechtlich dagegen vorgehen.