Antwortdatum: 26.12.2024
Inobhutnahme von Kindern erfolgt nach § 42 SGB VIII, wenn eine akute Kindeswohlgefährdung droht. Das Jugendamt darf Kinder vorläufig aus der Familie nehmen, das Familiengericht prüft anschließend. Dies ist Teil der Kinder- und Jugendhilfe. Es greift nur bei gravierenden Gefahren (Vernachlässigung, Missbrauch). Eltern können gerichtlich gegen eine Inobhutnahme vorgehen, falls sie dies für unbegründet halten.