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Dürfen das Jugendamt und das Familiengericht einfach meine Kinder in Obhut nehmen?

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Frage vom Besucher

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21.12.2024

Hat das was mit Sozialrecht zu tun?

Website-Administration 26.12.2024
Antwortdatum: 26.12.2024

Inobhutnahme von Kindern erfolgt nach § 42 SGB VIII, wenn eine akute Kindeswohlgefährdung droht. Das Jugendamt darf Kinder vorläufig aus der Familie nehmen, das Familiengericht prüft anschließend. Dies ist Teil der Kinder- und Jugendhilfe. Es greift nur bei gravierenden Gefahren (Vernachlässigung, Missbrauch). Eltern können gerichtlich gegen eine Inobhutnahme vorgehen, falls sie dies für unbegründet halten.

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