Antwortdatum: 02.12.2024
Sammlungen oder Datenbanken können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine eigenschöpferische Auswahl oder Anordnung der Inhalte aufweisen (Datenbankwerk). Außerdem existiert das Datenbankherstellerrecht (§§ 87a ff. UrhG), ein eigenständiges Leistungsschutzrecht. Bloße Fakten sind an sich nicht schützbar, sondern deren systematische Zusammenstellung oder Strukturierung. Wer beträchtliche Mittel für Erstellung und Aktualisierung aufwendet, hat das ausschließliche Recht, die Datenbank zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht gilt auch ohne eigenschöpferische Leistung, setzt aber erhebliche Investitionen voraus.