Antwortdatum: 06.11.2024
Gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen AGB einer Inhaltskontrolle, insbesondere im Verbraucherrecht. Klauseln, die den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Auch überraschende oder intransparente Regelungen halten einer gerichtlichen Überprüfung häufig nicht stand. Sie können beim Verdacht einer unzulässigen Klausel zunächst den Dienstleister auf die Problemstellen hinweisen oder sich an eine Verbraucherzentrale wenden. Im Zweifelsfall entscheidet ein Gericht, ob die betroffene Klausel wirksam ist. Unwirksame Klauseln werden ersatzlos gestrichen, der Rest des Vertrags bleibt jedoch bestehen.