Antwortdatum: 18.12.2024
Die Widerrufsbelehrung muss für Verbraucher leicht zugänglich und klar sein. Sie darf nicht versteckt oder verschleiert werden. Ein solches Verhalten verstößt gegen §§ 3, 5a UWG, weil es den Verbraucher über wesentliche Rechte täuscht. Er hat ein gesetzliches Widerrufsrecht. Unterlässt man ordentliche Belehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht erheblich und man riskiert Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber.