Antwortdatum: 16.12.2024
Laut SGB X sind Datenabgleiche zwischen Sozialleistungsträgern teils zulässig, um doppelte Leistungen oder Missbrauch zu vermeiden. Die Behörden dürfen Stamm- und Leistungsdaten abgleichen. Der Datenschutz muss gewahrt sein, d.h. nur relevante Daten für das konkrete Verwaltungsverfahren werden ausgetauscht. Das gesetzliche Ziel ist eine effektive Leistungsgewährung und Bekämpfung von Missbrauch.