Antwortdatum: 13.01.2025
Wenn das ursprüngliche Nutzungsrecht für den Artikel vereinbart war, kann die Zeitung den Fotografen-Fotoset ersetzen, sofern sie keine vertragliche Verpflichtung hat, das Foto weiter zu verwenden. Das Urheberrecht gewährt dem Fotografen kein Recht auf ewige Veröffentlichung seines Bildes. Die Redaktion kann die Bebilderung ändern, solange sie nicht gegen individuell vereinbarte exklusive Zusicherungen verstößt. Es ist eine redaktionelle Entscheidung, KI-Grafik zu nehmen. Ein 'Honorarverlust' ist kein eingeklagtes Recht, sofern kein Dauereinsatz der Originalfotos zugesichert war.