Antwortdatum: 28.10.2024
Das GWB und die EU-Kartellverordnung (Art. 101 AEUV) sehen bestimmte Freistellungen vor, z.B. für Vereinbarungen, die Effizienzgewinne erzielen oder Innovation fördern und dem Verbraucher zugutekommen. Bagatellkartelle mit geringem Marktanteil werden teils toleriert. Kooperationsvereinbarungen kleinerer und mittlerer Unternehmen können ebenfalls unter Bedingungen erlaubt sein, wenn sie Wettbewerbsbeschränkungen nur minimal erzeugen und Synergien erzeugen. So soll die strenge Kartellkontrolle nicht sinnvolle Kooperationen blockieren.