Antwortdatum: 03.11.2024
Eine kurzzeitige Vermietung als Ferienwohnung kann baurechtlich und nach der Teilungserklärung problematisch sein. Die WEG kann mittels Gemeinschaftsbeschluss die gewerbliche oder häufige Kurzzeitvermietung einschränken, wenn sie störend fürs Gemeinschaftseigentum ist. Auch städtische Zweckentfremdungsverbote spielen eine Rolle. Ein generelles Verbot braucht aber eine klare Grundlage in der Gemeinschaftsordnung.