Antwortdatum: 13.12.2024
Beim Kauf von privat wird häufig ein Gewährleistungsausschluss vereinbart („gekauft wie gesehen“). Damit sind Ansprüche wegen versteckter Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig Mängel verschwiegen. Wer von privat kauft, kann nur bei Arglist oder falschen Zusicherungen Rechte geltend machen. Bei gewerblichen Verkäufern greift das gesetzliche Mängelrecht.