Antwortdatum: 19.11.2024
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) schützt weite Teile künstlerischer Ausdrucksformen. Nur in extremen Fällen (Volksverhetzung, Kinderpornografie, Aufruf zur Gewalt) kann strafrechtlich eingeschritten werden. Eine reine Provokation oder 'Geschmacklosigkeit' genügt nicht. Sittenwidrigkeit im Sinne des BGB kann aber bei Verträgen relevant sein, wenn z.B. Kunst mit Straftatinhalt vorliegt.