Antwortdatum: 31.12.2024
Bei der Familienzusammenführung geht es vorrangig um das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und europäische Richtlinien, wenn einer der Partner Unionsbürger ist. Das nationale Familienrecht ist für Eheschließung und Sorgerecht relevant, jedoch erteilen Einwanderungsbehörden das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis nach ausländerrechtlichen Kriterien. Wer mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist, hat meist Anspruch auf Ehegattennachzug, sofern bestimmte Voraussetzungen (z. B. Deutschkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt) erfüllt sind. Lebt der Ehepartner in einem EU-Mitgliedstaat, können EU-Freizügigkeitsregelungen gelten. Das Familiengericht ist dabei nicht federführend, sondern das Ausländeramt entscheidet, manchmal mit Vorgaben aus EU-Recht.