Antwortdatum: 30.10.2024
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte, z.B. nach § 90 BetrVG bei Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen. Er kann Vorschläge machen, um Arbeitsbedingungen zu verbessern. Ablehnen kann er es nur eingeschränkt. Er muss aber bei personellen Auswirkungen oder Arbeitszeitthemen einbezogen werden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.